VERTRAG

 

Sie möchten Ihr Kind im Rahmen der Kindertagespflege von mir betreuen lassen? Dann ist es wichtig das Tagespflegeverhältnis vertraglich auf rechtlich sichere Beine zu stellen und festzuhalten.

Hierbei sprechen wir dann gemeinsam über die angegebenen Punkte im Vertrag und werden auch gemeinsame Regelungen finden.

Bitte beachten Sie aber auch hierbei, dass der Vertrag nicht alle auftretenden Fragen und Schwierigkeiten im Voraus regeln kann, die während des Tagespflegeverhältnisses auftreten können.

Wichtig ist, dass wir jederzeit an einer intensiven Zusammenarbeit, die einen regen Austausch zum Wohle des Kindes beinhaltet, interessiert sind.

 


PFLEGEERLAUBNIS


Ich bin im Besitz einer Pflegeerlaubnis zur Kindertagespflege gem. §43 achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) für bis zu 5 fremde Kinder, ausgestellt vom Jugendamt Kreis Kleve.

 

 

VERSICHERUNGEN


Haftpflichtversicherung

Ich verfüge über eine eigene private Haftpflichtversicherung bei der meine Tätigkeit als Tagesmutter komplett abgesichert ist. Eine Zusatzversicherung für meine Tagespflegekinder besteht hierbei aber nicht! Deswegen empfehle ich den Personensorgeberechtigten dringend eine private Familienhaftpflichtversicherung abzuschließen (falls nicht schon vorhanden) in welcher auch deliktunfähige Kinder (0-7 Jahre) mit eingeschlossen sind.


Unfallversicherung

1. Selbständig tätige Tagespflegeperson

Sofern Tagespflegepersonen regelmäßig Kinder aus verschiedenen Familien betreuen oder betreuen wollen sind sie aus Sicht des Unfallversicherungsschutzes als selbständig tätige Tagespflegepersonen anzusehen. Diese Tagespflegepersonen sind als "in der Wohlfahrtspflege Tätige" pflichtversichert ( § 2 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch VII - Gesetzliche Unfallversicherung). Ein Versicherungsschutz besteht bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Alle Tagespflegepersonen, die in diesem Rahmen tätig sind, müssen sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der BGW selbst anmelden. Für diese Versicherung sind alle Tagespflegepersonen selbst beitragspflichtig.

Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht ist lt. Mitteilung der BGW nicht möglich. Eine privat abgeschlossene Unfallversicherung entbindet die Tagesmütter/-väter nicht von der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Kinderbetreuungstätigkeit stehen.


2. Unfallversicherungsschutz für Tagespflegekinder

Im Rahmen der neuen Bestimmungen über Kindertagespflege sind die Kindertagespflege nach § 23 SGB VII (Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz) betreuten Kinder in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz mit einbezogen worde. Seit dem 01.10.2005 besteht für diese Kinder ein Versicherungsschutz bei der Landesunfallkasse.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die Kinder bei der Landesunfallkasse ist nur gegeben, wenn die Tagespflegeperson im Besitz einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz) ist.

Verletzt sich ein Kind im Rahmen der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege während der Betreuung bei einer Tagespflegeperson oder auf einem damit zusammenhängenden Weg muss die Unfallmeldung von der Tagesmutter/-vater an die Landesunfallkasse erfolgen und in diesem Fall auch das Jugendamt informieren.